Finanzordnung

Finanz- und Beitragsordnung der Deutschen Sozialen Union
§ 1 Aufgabe
Die zur Erfüllung der Aufgaben der DSU erforderlichen Mittel werden durch Aufnahmegebühren,
Mitgliedsbeiträge, Umlagen, Sammlungen, Spenden und Wahlkampfkostenrückerstattung aufgebracht.
§ 2 Aufnahmegebühr
Die Aufnahmegebühr beträgt für
Mitglieder 5,00 Euro
Fördermitglieder 10,00 Euro.
Sie verbleibt bei dem die Beiträge erhebenden Verband.
Für Antragsteller gemäß §6(3d) beträgt die Aufnahmegebühr 3,00 Euro.
§ 3 Einnahmen und Ausgaben
Einnahmen und Ausgaben aller Organisationsstufen der DSU müssen in einem finanzwirtschaftlichen
Gleichgewicht stehen.
§ 4 Rechenschaftsbericht
(1) Der Rechenschaftsbericht besteht aus einer Einnahmen- und Ausgabenrechnung, welche jährlich
einmal zu führen und im Finanzbericht der Partei auszuweisen ist. Im übrigen gelten die Bestimmungen
des Parteiengesetzes. In dem Rechenschaftsbericht der Gesamtpartei sind die Rechenschaftsberichte
aller Verbände, jeweils getrennt nach Bundes- und Landesverband aufzunehmen.
(2) Einnahmen sind:
1. die Aufnahmegebühr,
2. Mitgliedsbeiträge und ähnliche regelmäßige Beiträge,
3. Einnahmen aus Veranstaltungen, Vertrieb von Druckschriften und sonstiger mit Einnahmen
verbundener wirtschaftlicher Tätigkeit der DSU,
4. Einnahmen aus Spenden und Schenkungen,
5. Einnahmen aus der Wahlkampskostenrückerstattung,
6. sonstige Einnahmen,
7. Einnahmen aus Vermögen.
(3) Ausgaben sind:
1. Personalausgaben,
2. Ausgaben des laufenden Geschäftsbetriebes,
3. Ausgaben für innerparteiliche Gremienarbeit und Information,
4. Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit und Wahlen,
5. Zuschüsse an Gliederungen,
6. sonstige Ausgaben
(4) Die Vermögensrechnung umfasst:
- unbewegliche und bewegliche Geldmittel
- Umlaufmittel
- Forderungen
- Verbindlichkeiten
(5) Der Bundesschatzmeister legt jährlich einmal dem Bundesvorstand den Rechenschaftsbericht der DSU
vor. Der Bundesvorstand beschließt über den Rechenschaftsbericht. Dies gilt entsprechend für die
nachgeordneten Verbände.
(6) Im Finanzbericht sind die Anzahl der beitragspflichtigen Mitglieder, sowie die Wirtschaftseinheiten der
DSU mit der an die DSU abgeführten Gewinne zum Jahresende auszuweisen.
(7) Die DSU darf nur solche Betriebe und Unternehmen betreiben, die der politischen Willensbildung
dienen. Gestattet sind auch Bildungseinrichtungen, Ferienheime und andere soziale Einrichtungen.
§ 5 Spenden
(1) Die DSU ist berechtigt, Spenden anzunehmen.
(2) Spenden , die erkennbar in Erwartung eines bestimmten wirtschaftlichen oder politischen Vorteils
gewährt werden, sind abzulehnen.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
(1) der Bundesvorstand beschließt die Beitragsregelung.
(2) Der Kreisverband kann in besonderen Fällen Mitgliedsbeiträge erlassen, mäßigen oder stunden.
(3) Beitragsrechnung:
Beschlossen durch den Bundesvorstand am 28. September 2002
a) Jedes Mitglied der DSU hat regelmäßig Beitrag zu zahlen.
b) Die Höhe der Beiträge ergibt sich durch Selbsteinschätzung des Mitgliedes.
c) Für die Selbsteinschätzung gilt folgende Tabelle:
mtl. Nettoeinkommen in Euro mtl. Beitrag in
Euro
0,00 bis 500,00 1,50
500,01 bis 750,00 2,50
750,01 bis 1000,00 4,00
1000,01 bis 1500,00 6,50
1500,01 bis 2000,00 8,00
je weitere 500,00 3,00 mehr
d) Mitglieder ohne Einkommen bzw. mit niedrigem Einkommen (Hausfrauen, Studenten, Soldaten,
Lehrlinge und Rentner) zahlen auf Antrag einen Mindestbeitrag von 1,00 Euro.
§ 7 Umlagen
(1) Die Mitgliedsbeiträge werden wie folgt verteilt:
Euro 1,00 Bundesverband
Euro 0,50 Landesverband
Euro 0,30 Regionalverband
Euro 0,50 Kreisverband
Euro 1,00 Ortsverband
(2) Mehr- oder Mindereinnahmen gegenüber dem Regelbetrag, werden von dem beitragserhebenden
Verband ausgeglichen. Der beitragserhebende Verband ist der Kreisverband.
(3) Der beitragseinhebende Verband überweist den Gesamtbetrag der zu leistenden Abführung an den
nächsthöheren Verband. Dies gilt nach Abzug des bei der jeweiligen Verbandsebene verbleibenden
Beitragsanteile analog für alle Gliederungen.
(4) Die Abführung der Beitragsanteile hat vierteljährlich zum Quartalsende zu erfolgen.
(5) Ist einer der für die Weiterleitung der Beitragsanteile an einen übergeordneten Verband länger als
sechs Monate im Rückstand, ruht das Stimmrecht aller aus dem Bereich dieses Verbandes
kommenden Vertreter in übergeordneten Organen.
(6) Der Bundesvorstand kann in besonderen Fällen beschließen, dass die nachgeordneten Verbände
zusätzliche Beiträge an die Bundesorganisation abzuführen haben.
§ 8 Mandatsträgerabgaben
Alle hauptamtlich tätigen mandatsträger der DSU haben monatlich einen Beitrag von 10 Prozent Ihrer
steuerfreien Aufwandsentschädigung an die folgenden Organe zu überweisen:
- Mitglieder des EP oder des Bundestages an den Bundesverband,
- Landtagsabgeordnete an den jeweiligen Landesverband,
- andere Hauptberufliche an den jeweiligen Kreisverband.
§ 9 Arbeitsgemeinschaften
(1) Die Arbeitsgemeinschaften und Arbeitskreise können Beiträge nach den Bestimmungen ihrer
Geschäftsordnung, die von dem Vorstand zu genehmigen ist unter dem diese arbeiten, erheben.
(2) Für alle Verbände der Arbeitsgemeinschaften und Arbeitskreise gelten ebenfalls die Bestimmungen des
Parteiengesetzes und des Finanzstatutes entsprechend.
§ 10 Haftung
Werden die Bestimmungen des Parteiengesetzes bzw. des Finanzstatutes verletzt und entsteht dadurch
der DSU finanzieller Schaden, so haftet der Verband im Innenverhältnis gegenüber dem Bundesverband.
§ 11 Inkrafttreten
Die Finanz- und Beitragsordnung tritt am 23.11.2002 mit Bekanntgabe auf dem Bundesparteitag in Kraft