Satzung der Deutschen Sozialen Union
Landesverband Baden-Württemberg
Inhaltsübersicht
1. Name, Bereich und Sitz
§ 1 Name
§ 2 Bereich
§ 3 Sitz
2. Mitgliedschaft
§ 4 Mitgliedschaftsvoraussetzungen
§ 5 Aufnahmeverfahren
§ 6 Mitgliedschaft / Mitgliedsrechte
§ 7 Beiträge
§ 8 Verbandsarbeit
§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft
3. Verbände und Organe
§ 10 Organisationsstufen
§ 11 Kreisverbände
§ 12 Kreismitgliederversammlung
§ 13 Der Kreisvorstand
§ 14 Bezirksverbände
§ 15 Bezirksparteitag
§ 16 Der Bezirksvorstand
§ 17 Landesverband
§ 18 Landesparteitag
§ 19 Landesvorstand
§ 20 Landespräsidium
4. Sonstige Gliederungen
§ 21 Vereinigungen
§ 22 Kommissionen
5. Aufstellung von Bewerbern für öffentliche Wahlen
§ 23 Bundestagswahlen - Wahlkreisbewerber
§ 24 Bundestagswahlen - Landeslisten
§ 25 Wahl der Delegierten
§ 26 Landtagswahlen
§ 27 Wahlen zum Regionalverband Stuttgart
§ 28 Kommunalwahl
§ 29 Gemeinsame Bestimmungen
§ 30 Vorschlagsrecht, Einspruchsrecht
6. Verfahrensordnung
§ 31 Ladungsfristen
§ 32 Stimm- und Vertreterrechte
§ 33 Teilnahmerechte
§ 34 Beschlussfähigkeit
§ 35 Abstimmungen
§ 36 Wahlen
§ 37 Wahlperiode
§ 38 Anträge
§ 39 Niederschriften
7. Ordnungsmaßnahmen und Schiedsgericht
§ 40 Ordnungsmaßnahmen, Verbände
§ 41 Ordnungsmaßnahmen, Mitglieder
§ 42 Landesschiedsgericht
§ 43 Mitglieder des Landesschiedsgerichts
§ 44 Zuständigkeiten des Landesschiedsgerichts
8. Allgemeine Bestimmungen
§ 45 Geschäftsjahr
§ 46 Vertretungsrecht
§ 47 Berichtspflichten
§ 48 Nachweis und Anerkennung der Mitgliederzahlen
§ 49 Verbindlichkeiten und Haftung
§ 50 Finanz- und Beitragsordnung
§ 51 Geschäftsstellen
§ 52 Auflösung des Landesverbands
9. Schlussbestimmungen
§ 53 Inkrafttreten
Vorbemerkung
Der Landesverband Baden-Württemberg der Partei DEUTSCHE SOZIALE UNION gibt sich eine eigene Satzung, die auf der Gründungsversammlung am
3. Oktober 2010 in Stuttgart beschlossen wurde und am selben Tag in Kraft getreten ist.
Diese Landessatzung gilt auch für die untergeordnete Verbände der DSU in Baden-Württemberg.
1. Name, Bereich und Sitz
Alle Mitglieder der Partei Deutsche Soziale Union in Baden-Württemberg bilden als Gebietsverband den Landesverband Baden-Württemberg.
§ 1 Name
Die Partei führt den Namen Deutsche Soziale Union Landesverband Baden-Württemberg (Kurzbezeichnung: DSU Baden-Württemberg).
§ 2 Bereich
Der Bereich des Landesverbandes erstreckt sich auf das Bundesland Baden-Württemberg.
§ 3 Sitz
Der Sitz des Landesverbandes Baden-Württemberg der Deutschen Sozialen Union ist Mannheim.
2. Mitgliedschaft
§ 4 Mitgliedschaftsvoraussetzungen
(1) Mitglied des Landesverbandes Baden-Württemberg der Deutschen Sozialen Union kann jeder Deutsche werden, der ihre Ziele zu fördern bereit ist, keiner anderen Partei, politischen Organisation oder politischen Vereinigung angehört, das 16. Lebensjahr vollendet hat und nicht infolge Richterspruch die Wählbarkeit verloren hat.
(2) Wer die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besitzt, kann als Gast in der Partei mitarbeiten.
§ 5 Aufnahmeverfahren
(1) Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf schriftlichen Antrag des Bewerbers. Über die Aufnahme entscheidet der zuständige Kreisvorstand. Die Aufnahme wird durch den Landesvorstand bestätigt oder abgelehnt.
(2) Zuständig ist der Kreisvorstand des Hauptwohnsitzes. Auf begründeten Wunsch des Bewerbers kann die Aufnahme auch durch den Kreisvorstand des Arbeitsplatzes erfolgen. Vor Aufnahme des Mitglieds durch den Kreisvorstand des Arbeitsplatzes ist der Kreisvorstand des Wohnsitzes zu hören. Über sonstige Ausnahmen entscheidet der Landesvorstand.
(3) Wird der Aufnahmeantrag durch den Kreisvorstand des Wohnsitzes oder Arbeitsplatzes abgelehnt oder drei Monate nicht behandelt, so ist der Bewerber berechtigt, Einspruch einzulegen. In diesen Fällen entscheidet der Landesvorstand endgültig über den Antrag des Bewerbers.
(4) Das Mitglied wird in demjenigen Kreisverband geführt, in welchem es seinen Hauptwohnsitz hat oder – im Ausnahmefall - arbeitet. Auf begründeten Wunsch des Mitglieds kann der Landesverband weitere Ausnahmen zulassen.
(5) Über Aufnahme oder Ablehnung eines neuen Mitglieds ist durch den Kreisvorstand binnen zwei Monate zu entscheiden. Die Entscheidung ist dem Landesvorstand binnen eines weiteren Monats anzuzeigen. Der Landesvorstand hat die Aufnahme binnen drei Monate zu bestätigen oder abzulehnen.
(6) Existiert weder am Wohnort noch am Arbeitsort des Mitglieds ein Kreisverband, so kann der Landesverband das Mitglied einem Kreisverband zuweisen.
§ 6 Mitgliedsrechte
(1) Jedes Mitglied hat im Rahmen der Gesetze und Satzungsbestimmungen das Recht, an der politischen Willensbildung in der DSU teilzunehmen.
(2) Ausschließlich Mitglieder der DSU besitzen das Recht, in Gremien und Organen der Partei sowie alle ihrer Gebietsverbände gewählt zu werden. Kandidaten für öffentliche Ämter als Einzelkandidaturen oder auf einer nicht von der DSU mitgetragenen Liste sind, sofern ein DSU-Vorschlag vorliegt, nur zulässig, wenn der dem Aufstellungsorgan übergeordnete Verband zustimmt.
(3) Bei jedem Wechsel des Hauptwohnsitzes hat sich das Mitglied beim bisherigen Verband unter Angabe seiner neuen Anschrift abzumelden. Der bisherige Verband überweist das Mitglied an den neuen Verband.
(4) Mitgliedschaften in mehr als einem Gebietsverband der gleichen Organisations-stufe sind unzulässig.
(5) Einem Mitglied steht das aktive und passive Wahlrecht innerhalb der Partei erst nach einer Wartezeit von drei Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt des Aufnahmebeschlusses des Landesverbandes an, zu. Bei Neugründung eines Bezirks- oder Kreisverbandes steht dem Mitglied das aktive und passive Wahlrecht im jeweiligen Verband sofort zu.
(6) Gastmitglieder können an Hauptversammlungen und Veranstaltungen teilnehmen. Die übrigen Organe der Partei können Gastmitglieder zulassen. Gastmitglieder haben kein aktives oder passives Wahlrecht und sind bei Abstimmungen nicht stimmberechtigt. Rede- und Antragsrecht können gewährt werden.
§ 7 Beiträge
(1) Jedes Mitglied hat Beiträge an den Landesverband zu entrichten. Einzelheiten regelt die Finanz- und Beitragsordnung der DSU.
(2) Die Rechte eines Mitglieds ruhen, sofern das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung mehr als sechs Monate in Verzug ist. Spätestens fünf Monate nach Zahlungsverzug hat der Landesverband zu mahnen und den Kreisverband darüber zu unterrichten.
§ 8 Verbandsarbeit
(1) Die Mandatsträger aller Ebenen sind verpflichtet, über ihre Tätigkeit zu berichten und mit den Mitgliedern aktuelle politische Fragen aus ihrem Bereich zu diskutieren. Zur innerparteilichen Information müssen Mandatsträger mindestens einmal jährlich der Kreismitgliederversammlung berichten.
§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch
a) Tod
b) Austritt
c) Streichung
d) Ausschluss
e) Eintritt in eine andere Partei oder politische Organisation bzw. politische Vereinigung
(2) Der Austritt ist gegenüber dem zuständigen Kreisverband oder dem Landesverband schriftlich zu erklären. Er ist mit dem Eingang wirksam.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Landesvorstandes gestrichen werden, wenn es länger als zwölf Monate mit seinen Beiträgen in Zahlungsverzug ist und trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung seinen Beitragsleistungen nicht nachkommt. Zwischen den beiden Mahnungen ist eine Frist von mindestens einem Monat einzuhalten.
(4) Ein Mitglied wird durch Beschluss des Landesvorstandes gestrichen, wenn es bei der Aufnahme falsche oder unvollständige Angaben über frühere Zugehörigkeit zu Parteien oder politischen Vereinigungen gemacht hat.
(5) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich und in erheblichen Maße gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. Ein einmal ausgeschlossenes Mitglied kann nur mit vorheriger Zustimmung des Bundesvorstandes wieder aufgenommen werden.
(6) Antrag auf Ausschluss können der für das Mitglied zuständige Kreis-, Bezirks- oder Landesvorstand, für Mitglieder des Bundesvorstandes der Bundesvorstand stellen. Der Antrag ist bei dem für das Mitglied zuständige Schiedsgericht einzureichen. Das Schiedsgericht kann im Parteiausschlussverfahren anstelle des Ausschlusses andere Ordnungsmaßnahmen verfügen.
(7) In schwerwiegenden Fällen können die nach Abs. 5 zuständigen Organe innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches das Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zu einer rechtskräftigen Schiedsgerichtsentscheidung sofort ausschließen. Dies hat auch ein Ruhen der entsprechenden Parteiämter zur Folge. Das zuständige Schiedsgericht kann diese vorläufige Maßnahme bis zur Entscheidung über den Ausschluss aufheben oder wieder in Kraft setzen. Auf Antrag des Betroffenen ist über diese Maßnahme innerhalb von drei Wochen zu entscheiden.
3. Verbände und Organe
§ 10 Organisationsstufen
(1) Die Organisationsstufen des Landesverbandes der DSU sind
a) Kreisverbände
b) Bezirksverbände
§ 11 Kreisverbände
(1) Der Kreisverband umfasst in der Regel das Gebiet eines Landkreises und ggf. einschließlich einer kreisfreien Stadt. Die Neugründung von Kreisverbänden erfolgt durch Beschluss des Landesvorstandes, der auch die Gebietseinteilung festlegt. Der Landesvorstand beruft hierzu einen Kreisbeauftragten, dessen Amtszeit mit Gründung des Kreisverbandes endet.
(2) Organe des Kreisverbandes sind
a) die Kreismitgliederversammlung
b) der Kreisvorstand
c) der geschäftsführende Kreisvorstand
§ 12 Kreismitgliederversammlung
(1) Die Kreismitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ des Kreisverbandes. Sie setzt sich zusammen aus den zum Zeitpunkt des Zusammentritts stimmberechtigten Mitgliedern des Kreisverbandes.
(2) Zu den Aufgaben der Kreisversammlung gehören:
a) Entgegennahme des Arbeitsberichts und finanziellen Rechenschaftsberichts des Kreisvorstandes
b) Entgegennahme des Prüfungsberichts der Kassenprüfer
c) Entlastung des Kreisvorstandes
d) Wahl der Mitglieder des Kreisvorstandes gemäß § 16 (1) a) bis e) sowie der Kassenprüfer
e) Wahl von Delegierten und Ersatzdelegierten zum Bundes-, Landes- und Bezirksparteitagen. Für je angefangene 5 Mitglieder des Kreisverbandes wird ein Delegierter zu den Bundes- Landes- und Bezirksparteitagen gewählt.
f) die Behandlung politischer Themen und die Durchführung von Parteiveranstaltungen
g) die Berichte der Mandatsträger im Bereich des Kreisverbandes
h) Wahl von Bewerbern für die Gemeinderats- u. Kreistagswahlen gemäß § 28
§ 13 Der Kreisvorstand
(1) Der Kreisvorstand besteht aus:
a) dem Kreisvorsitzenden
b) bis zu zwei Stellvertretenden Kreisvorsitzenden
c) dem Kreisschatzmeister
d) dem Schriftführer
e) bis zu acht Beisitzern
f) den Kreisvorsitzenden der Vereinigungen im Kreisgebiet gemäß § 21 (2) mit beratender Stimme.
(2) Der geschäftsführende Kreisvorstand besteht aus:
a) dem Kreisvorsitzenden
b) den Stellvertretenden Kreisvorsitzenden
c) dem Kreisschatzmeister
d) dem Schriftführer
(3) Zu den Aufgaben des Kreisvorstandes gehören:
a) die Vertretung der Partei im Bereich des Kreisverbandes
b) die Behandlung dringender politischer Themen
c) die Erledigung der laufenden Geschäfte des Kreisverbandes insbesondere die Vorbereitung von Veranstaltungen
d) die Vorbereitung der Kreismitgliederversammlung
e) die Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere die Verbindung zur Presse
(4) Zu den Aufgaben des geschäftsführenden Kreisvorstandes gehören:
a) Durchführung der Beschlüsse des Kreisvorstandes
b) Erledigung der besonders dringlichen Geschäfte des Kreisvorstandes
§ 14 Bezirksverbände
(1) Die vier Bezirksverbände umfassen folgende Gebiete:
a) den Regierungsbezirk Nordbaden
b) den Regierungsbezirk Südbaden
c) den Regierungsbezirk Nordwürttemberg
d) den Regierungsbezirk Südwürttemberg
(2) Organe der Bezirksverbände sind:
a) der Bezirksparteitag
b) der Bezirksvorstand
c) der geschäftsführende Bezirksvorstand
§ 15 Bezirksparteitag
(1) Der Bezirksparteitag ist das oberste Organ des Bezirksverbandes und besteht aus:
a) dem Bezirksvorstand
b) den Kreisvorsitzenden aus dem Gebiet des Bezirksverbandes
c) den Delegierten der Kreisverbände
d) den Bezirksfinanzprüfern
(2) Der Bezirksparteitag kann auch als Mitgliederversammlung abgehalten werden. Die Entscheidung darüber trägt der Bezirksvorstand ggf. der Landesvorstand
(3) Zu den Aufgaben des Bezirksparteitags gehören:
a) Entgegennahme des Arbeitsberichts und finanziellen Rechenschaftsberichts
b) Entgegennahme des Prüfungsberichts der drei Finanzprüfer, die nicht Mitglied des Bezirksverbandes sein müssen, jedoch der Landespartei angehören müssen und keine andere Parteifunktion ausführen dürfen.
c) Entlastung des Bezirksvorstands
d) Wahl der Mitglieder des Bezirksvorstandes gemäß § 16 (1) a) bis e) sowie der drei Finanzprüfer
e) Behandlung politischer Themen und die Durchführung von Parteiveran-staltungen
f) Berichte der Mandatsträger im Bereich des Bezirksverbands
§ 16 Der Bezirksvorstand
(1) Der Bezirksvorstand besteht aus:
a) dem Bezirksvorsitzenden
b) den drei Stellvertretenden Bezirksvorsitzenden
c) dem Bezirksschatzmeister
d) dem Bezirksschriftführer
e) bis zu acht Beisitzern
(2) Der geschäftsführende Bezirksvorstand besteht aus:
a) dem Bezirksvorsitzenden
b) den Stellvertretenden Bezirksvorsitzenden
c) dem Bezirksschatzmeister
d) dem Bezirksschriftführer
(3) Zu den Aufgaben des Bezirksvorstand gehören:
a) Behandlung und Entscheidung politischer, organisatorischer und finanzieller Aufgaben im Bereich des Bezirksverbandes zwischen den Bezirkspartei-tagen.
b) Durchführung der Beschlüsse des Bezirksparteitages und des Landesver-bandes
c) Gründung, Aufbau, Förderung und Kontrolle der Arbeit der Kreisverbände
d) Aufstellung eines Finanzplanes des Bezirksverbandes
e) Abfassung eines jährlichen schriftlichen Tätigkeitsberichts, der im ersten Quartal des Folgejahres dem Landesvorstand vorzulegen ist
(4) Zu den Aufgaben des geschäftsführenden Bezirksvorstandes gehören:
a) Durchführung der Beschlüsse des Bezirksvorstandes
b) Erledigung der laufenden und der besonders dringlichen Geschäfte des Bezirksvorstandes
§ 17 Landesverband
(1) Organe des Landesverband sind:
a) der Landesparteitag
b) der Landesvorstand
c) das Landespräsidium
§ 18 Landesparteitag
(1) Der Landesparteitag besteht aus:
a) den Delegierten der Kreisverbände
b) den Mitgliedern des Landesvorstandes
c) den drei Landesfinanzprüfern
(2) Der Landesparteitag kann durch Beschluß des Landesvorstands als Mitgliederparteitag abgehalten werden.
(3) Für je angefangene 5 Mitglieder des Kreisverbandes wird ein Delegierter zu den Bundes-, Landes- und Bezirksparteitagen gewählt.
(4) Der Landesparteitag ist das höchste beschlussfassende Organ des Landesverbandes. Zu den Aufgaben des Landesparteitages gehören:
a) Beschlussfassung über die Grundlinien der Landespolitik und ggf.Änderungen der Landessatzung.
b) Wahl der Mitglieder des Landesvorstandes gemäß § 19 (1) a) bis e)
c) Wahl der Finanzprüfer und ihrer Vertreter
d) Wahl der Mitglieder des Landesschiedsgerichts
e) Wahl der Landesliste für die Bundestagswahl
§ 19 Landesvorstand
(1) Der Landesvorstand ist das höchste Organ des Landesverbandes zwischen den Parteitagen. Er besteht aus:
a) dem Landesvorsitzenden
b) den drei Stellvertretenden Landesvorsitzenden
c) dem Landesschatzmeister
d) dem Landesschriftführer
e) bis zu 15 Beisitzer
f) den Landesvorsitzenden aller im Landesverband bestehenden Vereinigungen gemäß § 25 (2) mit beratender Stimme
g) dem Landesgeschäftsführer mit beratender Stimme
(2) Zu den Aufgaben des Landesvorstandes gehören:
a) die Vertretung des Landesverbandes in der Öffentlichkeit
b) die Behandlung dringender politischer Themen auf Landesebene
c) die Behandlung wesentlicher organisatorischer Maßnahmen, insbesondere die Vorbereitung politischer Veranstaltungen
d) die Vorbereitung des Landesparteitages
e) die Überwachung der Amtsführung nachgeordneter Organe
f) die Aufsicht bei der Durchführung parteiinterner Wahlen nachgeordneter Verbände
g) die Berufung eines Landesgeschäftsführers auf Vorschlag des Landesvorsitzenden
h) die Überwachung der Beitragserhebung und –abführung nach der Beitragsordnung
i) die Aufsicht über die ordnungsgemäße und fristgerechte Abgabe der finanziellen Rechenschaftsberichte aller untergeordneter Organe an den Landesverband
(3) Der Landesvorstand kann die Bildung von Arbeitskreisen und Fachausschüssen beschließen sowie zur Erledigung bestimmter Aufgaben Kommissionen einsetzten.
(4) Die Vorsitzenden haben die Pflicht, die Geschäfts- und Kassenführung der nachgeordneten Verbände prüfen zu lassen. Den mit der Prüfung Beauftragten sind alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen und Auskünfte zu geben.
§ 20 Landespräsidium
(1) Das Landespräsidium besteht aus:
a) dem Landesvorsitzenden
b) den Stellvertretenden Landesvorsitzenden
c) dem Landesschatzmeister
d) dem Landesschriftführer
e) zwei Beisitzer der Landesverbandes, die in der konstituierenden Sitzung des Landesvorstandes in das Landespräsidium gewählt werden.
4. Sonstige Gliederungen
§ 21 Vereinigungen
(1) Die Bildung von Vereinigungen ist anzustreben. Zu ihrer Bildung ist die Zustimmung des Bundesvorstandes einzuholen. Innerhalb eines Landesverbandes können Vereinigungen auch auf alleinige Veranlassung des Landesvorstandes tätig werden.
(2) Folgende Vereinigungen können gebildet werden:
1. Junge Soziale Union (JSU)
2. Frauen in der DSU
3. Senioren in der DSU
4. Wirtschafts- und Mittelstandsvereinigung der DSU
5. Kommunalpolitische Vereinigung der DSU
6. Arbeitnehmer in der DSU
7. Vertriebene, Verfolgte und Flüchtlinge in der DSU
8. Förderkreis der DSU
(3) Aufgabe aller Vereinigungen der DSU ist es, das Gedankengut der DSU in ihren Wirkungskreisen zu verbreiten und zu vertreten. Die Vereinigungen werden auch aufgefordert, an der Lösung von offenen Fragen aus ihrem Wirkungsgebiet mitzuarbeiten. Ihre Organe sind zu ständiger vertrauensvoller Zusammenarbeit mit der DSU verpflichtet.
(4) Der organisatorische Aufbau der Vereinigungen entspricht dem der Partei. Übergeordnetes Organ aller Vereinigungen ist der Bundesvorstand der DSU.
(5) Die Vereinigungen haben sich eine Geschäftsordnung zu geben, die vom Landesvorstand der DSU zu bestätigen ist. Ihre einzelnen Organisationsstufen können an die Organe der DSU der gleichen Ebene und der übergeordneten Ebene Anträge stellen.
§ 22 Kommissionen
(1) Der Landesvorstand kann zur Erledigung bestimmter Aufgaben zeitweilige Kommissionen einsetzen. Die Kommissionen werden durch den einsetzenden Vorstand nach Erfüllung ihrer Aufgabe wieder aufgelöst.
(2) Die Ergebnisse der Arbeit der Kommissionen sind dem jeweiligen Vorstand schriftlich mitzuteilen.
5. Aufstellung von Bewerbern für öffentliche Wahlen
§ 23 Bundestagswahlen - Wahlkreisbewerber
(1) Die Wahlkreisbewerber zum Deutschen Bundestag werden in Kreismitgliederversammlungen gewählt. Stimmberechtigt sind bei diesen Versammlungen alle in dem Wahlkreis wohnenden und bei der Bundestagswahl wahlberechtigten Mitglieder.
(2) Umfaßt der Wahlkreis Gebiete anderer Kreisverbände, so ist für die Wahlversammlung der Kreisverband mit dem flächenmäßig größten Anteil am Wahlkreis federführend. Die Einladung zur Wahlversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden dieses Kreisverbandes. Ersatzweise kann auch der zuständige Bezirksvorsitzende oder der Landesvorsitzende einladen.
§ 24 Bundestagswahlen - Landeslisten
(1) Die Aufstellungen der Landeslisten für den Deutschen Bundestag obliegt dem Landesparteitag. Die Rechtsgrundlagen für die Wahl zum Deutschen Bundestag sind dabei zu berücksichtigen und einzuhalten.
§ 25 Wahl der Delegierten
(1) Die Delegierten nach den §§ 24 dürfen nicht früher als zwei Jahre vor dem Wahltag gewählt werden. Delegierte und Mitglieder nach § 23 müssen im Bundeswahlkreis, Delegierte nach § 29 müssen im jeweiligen Bundesland wahlberechtigt sein.
§ 26 Landtagswahlen
(1) Die Wahlkreiskandidaten und die Ersatzkandidaten werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Mitgliederversammlung besteht aus den im Wahlkreis wohnenden und zum Zeitpunkt der Landtagswahl wahlberechtigten Mitgliedern.
(2) Umfaßt ein Wahlkreis Gebiete anderer Kreisverbände, so ist die Wahlversammlung der Kreisverband federführend, der flächenmäßig den größten Anteil am Wahlkreis hat. Die Einberufung erfolgt durch den Kreisvorsitzenden. Ersatzweise durch den zuständigen Bezirksvorsitzenden oder dem Landesvorsitzenden.
§ 27 Wahlen zum Regionalverband Stuttgart
(1) Die Kandidaten zur Wahl des Regionalverbands Stuttgart werden in Hauptversammlungen der betreffenden Kreisverbänden gewählt.
§ 28 Kommunalwahl
(1) Die Bewerber für die Gemeinderats- oder Kreistagswahl werden in einer Kreismitgliederversammlung gewählt.
Das Kommunalwahlgesetz ist zu beachten.
§ 29 Gemeinsame Bestimmungen
(1) Die Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten und der Bewerber erfolgt nach den Bestimmungen des § 36.
(2) In der Regel gelten für die Aufstellungsversammlungen die Einberufungsfristen nach § 31. Nur bei besonderer Dringlichkeit können diese Fristen bis auf drei Tage verkürzt werden.
(3) Eine Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Delegierten anwesend ist.
(4) Mitgliederversammlungen sind beschlußfähig wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
(5) Die Bestimmungen der Wahlgesetze sind zu beachten.
§ 30 Vorschlagsrecht, Einspruchsrecht
(1) Den Vorsitzenden der Verbände steht ein Vorschlagsrecht für Bewerber zu. Die Vorschläge sind von den Versammlungen zu behandeln. Mitglieder des Landesvorstandes sind berechtigt, bei allen Aufstellungsversammlungen, Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen der untergeordneten Verbände teilzunehmen.
(2) Dem Landesvorstand steht bei der Wahl von Bewerbern und bei Verstößen gegen die Wahlgesetze ein Einspruchsrecht zu. Wird Einspruch gegen die Wahl des Bewerbers erhoben, muss die Wahl wiederholt werden; sie ist dann endgültig.
6. Verfahrensordnung
§ 31 Ladungsfristen
(1) Die Organe der Partei werden von den Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 10 Tagen einberufen.
(2) Termin, Ort und vorläufige Tagesordnung der Landesparteitage sind den Kreisverbänden mit einer Frist von 8 Wochen schriftlich anzukündigen.
(3) Die Organe sind mindestens jährlich einzuberufen:
a) die Vorstände und das Präsidium mindestens zweimal
b) die jeweils höchsten beschlussfassenden Organe der Organisationsstufen mindestens einmal.
(4) Die Organe müssen innerhalb einer Frist von 3 Wochen einberufen werden, wenn dies von mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitgliedern schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt wird, ebenso die jeweils höchsten beschlussfassenden Organe der Organisationsstufen auf Beschluss des zuständigen Vorstandes mit zwei Drittel Mehrheit. Die Ladungsfrist für die Landesparteitage bleibt dabei unberührt.
(5) Der Landesparteitag ist auf Antrag von mindestens zwei Drittel aller Kreisverbände einzuberufen. Die Ladungsfrist von 8 Wochen bleibt bestehen.
(6) Die Ladungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Einladungen zur Post gegeben worden sind (Poststempel). Der Sitzungstag ist nicht mitzurechnen. In dringenden Fällen können Vorstände und das Präsidium auch mit einer kürzeren Frist geladen werden. In diesen Sitzungen kann nur über dringende Angelegenheiten entschieden werden.
(7) Der Vorstand eines übergeordneten Verbandes kann aus besonderen Anlass nachgeordnete Verbände einberufen. Er muss sie einberufen, wenn die Bestimmungen des Abs. 3 ein Jahr nicht erfüllt, parteiinterne Wahlen nicht fristgemäß durchgeführt oder eine nach Abs. 4 beantragte Sitzung nicht fristgerecht einberufen worden ist. Ein Landesparteitag darf vom Bundesvorstand nur aus diesen Gründen einberufen werden.
(8) Von allen Einladungen ist dem übergeordneten Verband sowie allen Antragsberechtigten schriftlich Kenntnis zu geben.
§ 32 Stimm- und Vertreterrechte
(1) Jedes Mitglied hat auch bei mehrfachen Vertretungsrecht nur eine Stimme. Zur Stimmabgabe ist persönliche Anwesenheit erforderlich.
(2) Für Delegierte sind Ersatzdelegierte in angemessener Zahl zu wählen. Im Vertretungsfall bestimmt sich das Vertretungsrecht nach der Anzahl der auf die Ersatzdelegierten entfallenen Stimmen.
(3) Die Vorsitzenden der Verbände werden im Verhinderungsfall von den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
§ 33 Teilnahmerechte
(1) Bei Sitzungen von Organen sind nur Mitglieder bzw. Delegierte gemäß Satzung teilnahmeberechtigt.
(2) Ausnahmen, insbesondere die Teilnahme von weiteren Mitgliedern, Pressevertretern und Gästen können die Vorsitzenden für ihre Verbände zulassen.
(3) Die Befugnisse der Vorstände, Mitglieder- und Delegiertenversammlungen, nicht teilnahmeberechtigte Anwesende auszuschließen, bleibt unberührt.
(4) Die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Verbände, der Generalsekretär, der Bundes- und Landesgeschäftsführer können an allen Sitzungen, Besprechungen und Versammlungen ihrer und der nachgeordneten Verbände, an denen der Vereinigungen und Fachausschüsse teilnehmen. Sie können sich dabei durch ein beauftragtes Vorstandsmitglied vertreten lassen. Ihnen steht Rederecht zu.
§ 34 Beschlussfähigkeit
(1) Die Beschlussfähigkeit bei Mitgliederversammlungen ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder gegeben. Alle übrigen Organe sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder bzw. Delegierten anwesend ist.
(2) Die Beschlussfähigkeit ist zu Beginn jeder Versammlung festzusetzen. Sie bleibt bis zum Schluß der Veranstaltung bestehen.
(3) Wird die Beschlussunfähigkeit festgestellt so wird die Sitzung geschlossen und innerhalb von drei Wochen neu einberufen. Zu dieser Sitzung besteht Beschlussfähigkeit ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder bzw. Delegierten.
§ 35 Abstimmungen
(1) Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen.
(2) Auf Verlangen von einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder findet eine geheime Abstimmung statt.
(3) Bei der Abstimmung darf jedes Mitglied erklären, dass es sich der Stimme enthält.
(4) Beschlüsse werden, sofern es die Satzung nicht anders bestimmt, mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
§ 36 Wahlen
(1) Die Wahlen der Mitglieder der Vorstände sowie der Delegierten sind geheim durchzuführen. Ebenso sind die Bewerber für öffentliche Wahlen geheim zu wählen.
(2) Bei allen übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt.
(3) Die Vorstände der Verbände, die Bewerber für die Bundestags- und Landtags- Gemeinderats- und Kreistagswahlen in Wahlkreisen sowie die Bewerber für Oberbürgermeister- Bürgermeister- und Landratswahlen sind in Einzelabstimmungen zu wählen. Bei allen übrigen Wahlen wird in Einzel- oder Sammelabstimmung gewählt.
(4) Bei allen Wahlen ist die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Soweit die Mehrheit nicht erreicht wird, findet eine Stichwahl unter den nicht gewählten Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen statt. An einer Stichwahl beteiligen sich höchstens doppelt so viele Bewerber, wie zu wählen sind.
(5) Ist eine Entscheidung zwischen Bewerbern mit gleicher Stimmenzahl erforderlich, erfolgt sie ebenfalls durch Stichwahl. Ergeht hier keine Entscheidung, entscheidet das Los.
(6) Die Wahlergebnisse müssen bekannt gegeben werden. Die Wahl gilt mit der Erklärung der Annahme der Wahl.
(7) Für Sammelabstimmung gilt folgendes:
a) Eine Sammelabstimmung kann in Abschnitten erfolgen.
b) Jeder Stimmberechtigter hat jeweils so viele Stimmen, wie Bewerber zu wählen sind.
c) Ersatzdelegierte können mit den Delegierten in der selben Sammelabstimmung gewählt werden. In diesem Fall errechnet sich die Höchststimmenanzahl aus der Summe der Delegierten und Ersatzdelegierten.
d) Die Reihenfolge der Gewählten ergibt sich aus den auf die Bewerber entfallenden Stimmen, sofern über die Reihenfolge nicht gesondert abgestimmt wird.
(8) Ungültige Stimmen bei der Ermittlung der Mehrheit sind:
a) Stimmzettel, auf denen Namen nicht wählbarer Personen stehen
b) Stimmzettel, auf denen mehr als die zulässige Stimmenanzahl angegeben sind
c) Stimmzettel, auf denen der Wille des Wählers nicht eindeutig erkennbar ist oder die über die Wahlabsicht hinaus gekennzeichnet sind
(9) Für die Wahlen sind Wahlausschüsse zu bilden, die von der Versammlung in offener Abstimmung berufen sind. Es kann vor Zusammentritt der jeweiligen Versammlung auch eine Wahlprüfungskommission vom Vorstand eingesetzt werden, die die Wahlunterlagen prüft. Mitglieder der Wahlausschüsse und Wahlprüfungskommissionen müssen nicht dem zusammentretenden Organ angehören, aber DSU-Mitglieder sein. Helfer von Wahlausschüssen können auch Mitglieder von Vereinigungen sein.
(10) Die Anfechtung parteiinterner Wahlen muss innerhalb von drei Wochen an den Vorstand des übergeordneten Verbandes schriftlich erfolgen. Über die Anfechtung entscheidet der Vorstand des übergeordneten Verbandes innerhalb von drei Wochen nach Ablauf der Anfechtungsfrist. Gegen diese Entscheidung können die Betroffenen binnen einer Frist von drei Wochen das zuständige Schiedsgericht anrufen. Über die Anfechtung von Wahlen der Landesfinanzprüfer und des Landesschiedsgerichts entscheidet der Landesvorstand. Über die Anfechtung von Wahlen in Vereinigungen entscheiden die zuständigen Schiedsgerichte.
(11) Der zuständige Vorstand bzw. das Schiedsgericht kann sofort bis zur rechtskräftigen Entscheidung die Führung der Geschäfte einem oder mehreren Mitgliedern übergeben.
§ 37 Wahlperiode
(1) Die Wahlperiode beträgt zwei Jahre. Bei den Schiedsgerichten kann sie vier Jahre betragen. Werden Neuwahlen nicht spätestens drei Monate nach Ablauf der Wahlperiode anberaumt, so beruft der Vorsitzende des übergeordneten Verbandes die Wahlversammlung ein.
(2) Der Landesvorstand beschließt die Termine für parteiinterne Wahlen und den Stichtag für die den Delegiertenzahlen zugrundezulegenden Mitgliederzahlen für die jeweilige Wahlperiode der Organe der Landespartei. Entsprechend handeln die Vorstände der untergeordneten Verbände.
(3) Die Mitglieder der Vorstände sind bei Neuwahlen nach der Entlastung des Vorstandes nicht mehr stimmberechtigt, sofern sie nicht gewählte Delegierte oder Mitglieder kraft Amtes sind. Neugewählte Mitglieder der Vorstände sind nach der Annahme der Wahl stimmberechtigt.
(4) Will ein Vorstandsmitglied oder Delegierter von seinem Amt zurücktreten, so hat er dies dem Vorsitzenden des jeweiligen Organs gegenüber schriftlich zu erklären.
(5) Will ein Vorsitzender zurücktreten, so ist die Erklärung gegenüber einem seiner Stellvertreter oder dem übergeordneten Verband abzugeben.
(6) Scheiden Vorsitzende, Schriftführer, Schatzmeister, Kassenprüfer oder Finanzprüfer vorzeitig aus, so muss bei der nächsten Versammlung des zuständigen höchsten beschlussfassenden Organs eine Nachwahl stattfinden. Diese Nachwahl gilt für den Rest der Wahlperiode.
(7) Scheidet ein Delegierter vorzeitig aus, so rückt der mit der nächsthöheren Stimmen gewählter Ersatzdelegierter für den Rest der Wahlperiode nach.
§ 38 Anträge
(1) Anträge können stellen:
a) jedes Parteimitglied an die Organe seines Kreisverbandes
b) jedes Mitglied an das Organ, dem es angehört
c) Mitglieder- und Delegiertenversammlungen an die höchsten beschlussfassenden Organe der beiden übergeordneten Verbände
d) Vorstände an die Organe des nächsthöheren Verbandes
e) die Vereinigungen nach Maßgabe § 21 Abs.3 und 5
(2) Anträge an den Landesparteitag müssen schriftlich mit einer Frist von mindestens 6 Wochen gestellt werden. Sie werden mindestens 10 Tage vor dem Landesparteitag an dessen Mitglieder versandt.
(3) Anträge an die übrigen Organe müssen in die Tagesordnung der nächsten Sitzung aufgenommen werden, wenn sie mindestens zehn Tage vorher schriftlich eingereicht sind.
(4) Anträge zu Tagesordnungspunkten können in der Sitzung mündlich gestellt werden.
(5) Die in Abs. 2 und 3 genannten Fristen gelten nicht für Anträge in dringlichen Angelegenheiten, die von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Organs eingebracht werden. Die Vorstände können jederzeit an ihre Mitglieder- bzw. Delegiertenversammlung Dringlichkeitsanträge richten.
§ 39 Niederschriften
(1) Über alle Verhandlungen der Organe sind Niederschriften zu fertigen, die die Beschlüsse wiedergeben. Sie sind vom Vorsitzenden und einem Schriftführer zu unterzeichnen, auf der nächsten Sitzung zu genehmigen und mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
(2) Bei Niederschriften über die Wahlen von Bewerbern zu öffentlichen Wahlen sind die Bestimmungen der Wahlgesetze maßgebend.
(3) Von den Niederschriften über parteiinterne Wahlen und Aufstellung von Bewerbern für öffentliche Ämter ist den übergeordneten Verbänden je eine Abschrift zu übermitteln.
7. Ordnungsmaßnahmen und Schiedsgerichte
§ 40 Ordnungsmaßnahmen gegen Verbände
(1) Gegen Verbände und Organe der Partei und den Vereinigungen, die die Bestimmungen der Satzung missachten oder in wesentlichen Fragen gegen die politischen Zielsetzungen der Partei handeln, können Ordnungsmaßnahmen vom Vorstand des übergeordneten Verbandes beschlossen werden.
(2) Ordnungsmaßnahmen sind:
a) die Rüge
b) das befristete Ruhen des Vertretungsrechts in höheren Organen und
übergeordneten Verbänden
c) die Amtsenthebung von Organen
(3) Eine Ordnungsmaßnahme nach Abs. 2 b) und 2 c) darf nur angeordnet werden, wenn Verstöße gegen Satzung oder Programm besonders schwerwiegend sind und in der Öffentlichkeit parteischädigend wirken. Sie tritt außer Kraft, wenn sie nicht von der nächsten Haupt-, Mitglieder- oder Delegiertenversammlung bestätigt wird.
(4) Der Landes- und Bundesvorstand muss von verfügten Ordnungsmaßnahmen innerhalb von drei Wochen verständigt werden. Einspruch gegen Ordnungsmaßnahmen kann von den betroffenen Organen oder Verbänden beim zuständigen Schiedsgericht innerhalb von drei Wochen erhoben werden.
§ 41 Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder
(1) Gegen Mitglieder, die
a) die Grundsätze oder die Ordnung der Partei missachten
b) gegen die politischen Zielsetzungen der Partei handeln
c) ein Parteiamt durch eigenes Verschulden oder durch Untätigkeit mangelhaft führen, können Ordnungsmaßnahmen ausgesprochen werden.
(2) Ordnungsmaßnahmen sind:
a) die Rüge
b) Enthebung von einem Parteiamt
c) Befristete Aberkennung einzelner Mitgliedsrechte, insbesondere des Rechts auf Bekleidung von Parteiämtern bis zu einer Höchstdauer von 2 Jahren
(3) Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder des Bundesvorstandes werden durch Beschluss des Bundesvorstands, gegen alle anderen Parteimitglieder durch Beschluss des zuständigen Vorstandes ausgesprochen. Der Beschluss muss mindestens mit der absoluten Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden.
(4) Wird ein Vorstand trotz Aufforderung innerhalb von drei Monaten nicht tätig, kann der Bundesvorstand mit einfacher Mehrheit eine Ordnungsmaßnahme beschließen. Dem betroffenen Mitglied ist die Möglichkeit einzuräumen, vor Ausspruch einer Ordnungsmaßnahme durch den zuständigen Vorstand gehört zu werden. Die Ordnungsmaßnahme ist ihm gegenüber schriftlich zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
(5) Antrag auf Anordnung einer Ordnungsmaßnahme kann jedes Mitglied bei dem nach Abs.3 für das betroffene Mitglied zuständigen Vorstand stellen. Dem für das betroffene Mitglied zuständigen Verband ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(6) Ordnungsmaßnahmen werden mit dem Zeitpunkt wirksam, an dem die Maßnahme unanfechtbar geworden ist. In schwerwiegenden dringenden Fällen kann gleichzeitig mit der Verhängung der Maßnahmen nach Abs. 2 b) und 2 c) angeordnet werden, dass die Maßnahme sofort in Kraft tritt.
(7) Gegen Beschlüsse von Kreis- und Landesvorständen ist Einspruch an das zuständige Schiedsgericht, gegen Beschlüsse des Bundesvorstandes an das Bundesschiedsgericht zulässig. Der Einspruch ist innerhalb einer Frist von 3 Wochen nach Mitteilung des Beschlusses beim zuständigen Schiedsgericht einzulegen. Das Schiedsgericht, in eiligen Fällen dessen Vorsitzender, beschließt auf Antrag über die Aufhebung des sofortigen Vollzuges einer Ordnungsmaßnahme nach Abs. 5.
(8) Mitglieder, gegen die ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren wegen eines Vergehens oder Verbrechens anhängig ist, können für die Dauer des Verfahrens von ihren Parteiämtern enthoben werden. Es kann ferner angeordnet werden, dass sie bis zum Abschluss des Verfahrens keine Parteiämter mehr bekleiden dürfen. Die Absätze 3 bis 6 gelten entsprechend.
§ 42 Landesschiedsgericht
(1) Das Landesschiedsgericht ist besetzt mit:
a) dem Vorsitzenden
b) bis zu drei Stellvertretenden Vorsitzenden
c) bis zu drei Beisitzern
§ 43 Mitglieder des Landesschiedsgerichts
(1) Mitglied eines Schiedsgerichts darf nicht sein, wer Mitglied eines Kreis-, Bezirks-, Landes- oder des Bundesvorstandes ist.
(2) Die Mitglieder eines Schiedsgerichts dürfen in keinem Dienstverhältnis zur Partei oder einem Gebietsverband stehen oder von ihnen regelmäßige Einkünfte beziehen.
(3) Die Mitglieder der Schiedsgerichte sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
(4) Die Vorsitzenden und ihre Stellvertreter sollen die Befähigung zum Richter besitzen.
(5) Die Mitglieder der Schiedsgerichte und ihre Stellvertreter können auf vier Jahre gewählt werden. Die Wiederwahl ist zulässig.
(6) Vor Aufnahme ihrer Tätigkeit sind die Mitglieder der Schiedsgerichte vom Vorsitzenden oder von einem von diesem beauftragten Vertreter des wählenden Organs durch Handschlag zur unparteilichen und gewissenhaften Wahrnehmung ihres Amtes zu verpflichten. Hierüber ist eine Niederschrift anzufertigen.
§ 44 Zuständigkeiten des Landesschiedsgerichts
(1) Die Landesschiedsgerichte entscheiden, sofern nicht nach Satzung oder nach Abs. 2 a) das Bundesschiedsgericht zuständig ist:
a) über die Beendigung der Mitgliedschaft nach § 9 Abs. 1 e)
b) über Anträge auf Ausschluss eines Mitglieds nach § 9 Abs. 5
c) wenn ein Mitglied, dem parteischädigendes Verhalten vorgeworfen wird, gegen sich selbst Antrag auf Schiedsverfahren stellt
d) über von Kreis- und Landesvorstände ausgesprochene Ordnungsmaßnahmen gegen Verbände und Organe nach § 40 Abs. 3
e) über von Kreis- und Landesvorstände ausgesprochene Ordnungsmaßnahmen nach § 41 Abs. 3
(2) Das Verfahren vor den Schiedsgerichten regelt die Schiedsgerichtsordnung, welche Bestandteil der Satzung ist.
(3) Für Vereinigungen und deren Mitglieder gelten die Bestimmungen des Abschnittes 7 der Satzung.
8. Allgemeine Bestimmungen
§ 45 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 46 Vertretungsrecht
(1) Der Landesverband wird durch den Landesvorsitzenden, im Verhinderungsfall durch seinen Stellvertreter gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
§ 47 Berichtspflichten
(1) Die Kreisverbände berichten dem Landesverband vierteljährlich über alle für die Parteiarbeit wesentlichen Vorgänge, insbesondere über die Mitgliederbewegung.
§ 48 Nachweis und Anerkennung der Mitgliederzahl
(1) Der Nachweis des Mitgliederbestandes erfolgt nach den Unterlagen der zentralen Mitgliederkartei.
§ 49 Verbindlichkeiten und Haftung
(1) Der Landesvorstand und das Präsidium dürfen keine Verbindlichkeiten eingehen, durch die die Mitglieder mit ihrem persönlichen Vermögen verpflichtet sind.
(2) Für rechtsgeschäftliche Verpflichtungen der Partei haften die Mitglieder gesamtschuldnerisch nur mit dem Parteivermögen.
(3) Im Innenverhältnis haftet die Landespartei für Verbindlichkeiten eines nachgeordneten Verbandes nur, wenn sie dem die Verpflichtung begründenden Rechtsgeschäft schriftlich zugestimmt hat. Gleiches gilt für die nachgeordneten Verbände.
§ 50 Finanz- und Beitragsordnung
(1) Die Bestimmung des § 7 Abs. 2, S.2 der Finanz- und Beitragsordnung findet keine Anwendung. Im übrigen gilt die Finanz- und Beitragsordnung.
(2) Die Mitgliedsbeiträge sind an den Landesverband zu richten.
(3) Die Schatzmeister haben vor allem für die rechtzeitige Aufstellung und die Einhaltung der Haushaltsvorschläge, die sparsame Verwaltung der Mittel und die Erstellung der finanziellen Rechenschaftsberichte zu sorgen. Sie haben die Pflicht, die Geschäfts- und Kassenprüfung nachgeordneter Verbände prüfen zu lassen. Den mit der Prüfung Beauftragten sind alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen und Auskünfte zu geben. Der Landesschatzmeister ist zuständig für die ordnungsgemäße Erhebung der Mitgliedsbeiträge.
(4) Die Kreisschatzmeister haben für die Erstellung der finanziellen Rechenschaftsberichte zu sorgen.
(5) Die Finanzprüfer prüfen mindestens einmal jährlich die Buchhaltung des Landesverbandes. Sie erstellen den Abschluss und einen Prüfbericht. Die Finanzprüfer dürfen nicht dem Landesvorstand angehören. Die Kassenprüfer prüfen mindestens einmal jährlich die Kassenführung ihres Verbandes. Sie dürfen nicht Mitglied des Vorstandes des zu prüfenden Verbandes sein.
(6) Werden Verbände oder Gliederungen aufgelöst oder zusammengelegt, so wird das Vermögen des aufzulösenden Verbandes an den übergeordneten Verband abgeführt oder von den zusammengelegten Verbänden durch diese ohne Berücksichtigung der Höhe eingebrachter Anteile gemeinsam verwaltet. Die Abschlussbilanz und / oder Eröffnungsbilanz sind durch die zuständigen Kreisschatzmeister beim Landesschatzmeister im jeweiligen Haushaltsjahr einzureichen. Das Vermögen der ehemaligen Gliederung verbleibt im Gesamtvermögen des Landesverbandes.
§ 51 Geschäftsstellen
(1) Der Sitz der Landesgeschäftsstelle wird vom Landesvorstand bestimmt.
(2) Einzelheiten über Anstellung, Tätigkeitsbereich und Aufgabengebiet der hauptamtlichen Mitarbeiter der Partei regelt die Dienst- und Gehaltsordnung, die das Präsidium erlässt.
§ 52 Auflösung der Landespartei
(1) Der Landesparteitag kann mit Dreiviertelmehrheit seiner anwesenden Mitglieder die Auflösung des Landesverbands beschließen.
(2) Innerhalb von drei Wochen nach diesem Beschluss sind alle Parteimitglieder vom Landesvorstand unter Angabe der Gründe schriftlich zu einer Urabstimmung über die Auflösung aufzufordern.
(3) Bei der Auflösung geht das Vermögen der Landespartei an die Bundespartei.
(4) Liquidator ist der Landesschatzmeister.
9. Schlussbestimmungen
§ 53 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit ihrer Verabschiedung durch die Gründungsversammlung des Landesverbandes Baden-Württemberg am 3. Oktober 2010 in Stuttgart in Kraft.
